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Fütterung8 min LesezeitAktualisiert

Ergänzungsfuttermittel Pferd: EU-Höchstgehalte und Etikett

Gesetzliche Höchstgehalte für Kupfer, Zink, Selen, Jod und Vitamin D3 beim Pferd, Pflichtangaben auf dem Etikett und erlaubte Angaben. Mit Quellen.

Kurz gesagt: Ein Ergänzungsfutter für Pferde ist in der EU meist ein Ergänzungsfuttermittel. Es darf Zusatzstoffe wie Kupfer, Zink, Selen, Jod und Vitamin D3 bis zum 100fachen des gesetzlichen Höchstgehalts für ein Alleinfuttermittel enthalten. Liegt der Gehalt darüber, muss das Etikett eine Höchstmenge je Tier und Tag angeben. Das Etikett darf nicht behaupten, dass das Produkt eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt.

Diese Seite fasst die Regeln aus den EU-Verordnungen zusammen, mit einem Link zum amtlichen Text bei jedem Punkt. Geprüft anhand der konsolidierten Fassungen auf EUR-Lex am 25. September 2026.

Was ist ein Ergänzungsfuttermittel nach EU-Recht?

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 unterscheidet drei Arten von Mischfuttermitteln. Ein Alleinfuttermittel reicht wegen seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration aus. Ein Ergänzungsfuttermittel hat einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen und reicht nur zusammen mit anderen Futtermitteln für die tägliche Ration aus. Ein Mineralfuttermittel ist ein Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 % Rohasche (Artikel 3). Die meisten Ergänzungen für Pferde fallen in die zweite oder dritte Gruppe, und diese Bezeichnung muss auf dem Etikett stehen (Artikel 15).

Welche gesetzlichen Höchstgehalte gelten für Pferde?

Die EU legt Höchstgehalte je Zusatzstoff fest, bezogen auf ein Kilogramm Alleinfuttermittel mit 12 % Feuchte. Für fünf Stoffe, die häufig in Mineral- und Vitaminergänzungen stecken, sagen die Verordnungen für Pferde Folgendes:

StoffGesetzlicher Höchstgehalt je kg Alleinfuttermittel (12 % Feuchte)Wo Pferde in der Tabelle stehenQuelle
Kupfer (Cu)25 mg (gesamt)Nicht eigens genannt, fällt unter "andere Tiere"2018/1039
Zink (Zn)120 mg (gesamt)Nicht eigens genannt, fällt unter "andere Arten und Kategorien"2016/1095
Selen (Se)0,50 mg (gesamt)Ein Höchstgehalt für alle Arten2019/49
Jod (I)4 mg (gesamt), empfohlener Höchstgehalt 3 mgEquiden eigens genannt2015/861
Vitamin D34 000 IEEquiden eigens genannt2017/1492

Die Verordnungen geben die Spurenelemente als Gesamtgehalt an. Der Wert gilt für die gesamte Ration je Kilogramm Alleinfuttermittel, nicht je Messlöffel Ergänzung. Für Jod nennt 2015/861 neben dem gesetzlichen Höchstgehalt von 4 mg einen empfohlenen Höchstgehalt von 3 mg für Equiden.

Darf ein Ergänzungsfutter mehr enthalten als diese Höchstgehalte?

Ja, mit einer Grenze. Ein Ergänzungsfuttermittel darf einen Zusatzstoff bis zum 100fachen des Höchstgehalts für Alleinfuttermittel enthalten, bei Kokzidiostatika und Histomonostatika bis zum Fünffachen (Artikel 8 Absatz 1). Nur Diätfuttermittel mit besonderem Ernährungszweck dürfen unter Bedingungen darüber liegen (Artikel 8 Absatz 2).

Enthält ein Ergänzungsfuttermittel mehr als den Höchstgehalt für Alleinfuttermittel, muss die Gebrauchsanweisung die Höchstmenge angeben: in Gramm, Kilogramm oder Volumeneinheit je Tier je Tag, als Prozentanteil der täglichen Ration oder je Kilogramm Alleinfuttermittel. So bleibt der Höchstgehalt in der Tagesration gewahrt (Anhang II Nummer 4). Diese Angabe auf dem Etikett ist die Menge, die Sie nicht überschreiten dürfen.

Gibt es einen gesetzlichen Höchstgehalt für Glucosamin, Chondroitin und MSM?

Nicht über die Liste der Zusatzstoffe. Sie stehen im EU-Katalog der Einzelfuttermittel (Verordnung (EU) Nr. 68/2013): Kollagen (9.10.1), Glucosamin oder Chitosamin (13.2.8), Methylsulfonylmethan oder MSM (13.9.1), Hyaluronsäure (13.12.1) und Chondroitinsulfat (13.12.2). Der Katalog nennt für diese Einträge keinen Höchstgehalt. Die Dosierung eines Gelenkpräparats ist daher eine Angabe des Herstellers, keine gesetzliche Grenze. Die Verwendung des Katalogs ist freiwillig, aber ein Name aus der Liste darf nur für ein Einzelfuttermittel verwendet werden, das dem Eintrag entspricht (Teil A Nummer 1).

Was muss verpflichtend auf dem Etikett stehen?

Nach Artikel 15 und 17 der Verordnung 767/2009 nennt das Etikett eines Ergänzungsfuttermittels unter anderem:

  • die Art des Futtermittels, zum Beispiel Ergänzungsfuttermittel oder Mineralfuttermittel;
  • Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Unternehmens und, falls vorhanden, die Zulassungsnummer;
  • die Partie- oder Loskennzeichnung und die Nettomenge;
  • die Zusatzstoffe unter der Überschrift "Zusatzstoffe";
  • die Tierart, für die es bestimmt ist, und eine Gebrauchsanweisung mit dem Verwendungszweck;
  • die Mindesthaltbarkeit;
  • die Zusammensetzung unter der Überschrift "Zusammensetzung", mit den Einzelfuttermitteln in absteigender Reihenfolge nach Gewicht;
  • die Pflichtangaben nach Anhang VI oder VII.

Wird ein Bestandteil in Wort oder Bild hervorgehoben, müssen Name und Gewichtsprozent angegeben werden (Artikel 17 Absatz 2).

Welche Angaben darf ein Ergänzungsfutter für Pferde machen?

Ein Etikett darf auf das Vorhandensein eines Stoffes, ein Ernährungsmerkmal oder eine Funktion hinweisen, wenn die Angabe objektiv, überprüfbar und verständlich ist und auf Verlangen der Behörde wissenschaftlich belegt werden kann (Artikel 13 Absatz 1). Angaben zur Optimierung der Ernährung und zur Unterstützung oder zum Schutz physiologischer Bedingungen sind zulässig (Absatz 2). Ein Futtermittel darf nicht behaupten, eine Krankheit zu verhindern, zu behandeln oder zu heilen (Absatz 3). Käufer, die an einer Angabe zweifeln, können sich an die zuständige Behörde wenden (Absatz 1).

Wie prüfen Sie ein Ergänzungsfutter in sechs Schritten?

  1. Suchen Sie die Art des Futtermittels auf dem Etikett: Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel oder Einzelfuttermittel.
  2. Lesen Sie die Liste unter "Zusatzstoffe" und notieren Sie die Gehalte an Kupfer, Zink, Selen, Jod und Vitamin D3.
  3. Suchen Sie die Höchstmenge je Tier und Tag in der Gebrauchsanweisung und zählen Sie alle Ergänzungen in der Ration zusammen.
  4. Prüfen Sie Loskennzeichnung, Mindesthaltbarkeit und die Anschrift des Verantwortlichen.
  5. Seien Sie bei Krankheitsversprechen vorsichtig: Sie sind für Futtermittel nicht erlaubt.
  6. Besprechen Sie die gesamte Ration mit Ihrem Tierarzt oder einer qualifizierten Futterberatung, besonders bei mehreren Ergänzungen gleichzeitig.

Zusammensetzung und Dosierung unserer eigenen Produkte finden Sie auf den Produktseiten, zum Beispiel Tonic, Elektro+, PH, Artico Gold und Artico Support. Mehr zu Gelenkpräparaten lesen Sie in unserem Vergleich der Gelenkergänzungen.

Wo finden Sie die aktuellen Regeln?

Futtermittelzusatzstoffe dürfen erst nach einer Zulassung auf Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung durch die EFSA in Verkehr gebracht werden, und eine Zulassung gilt zehn Jahre (EFSA). Die Europäische Kommission führt das EU-Register der Futtermittelzusatzstoffe, seit dem 5. April 2023 als Online-Datenbank (Europäische Kommission). Verordnungen werden geändert, prüfen Sie im Zweifel immer die konsolidierte Fassung.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (konsolidierte Fassung vom 26.12.2018)
  2. Verordnung (EU) Nr. 68/2013 (konsolidierte Fassung vom 24.07.2022)
  3. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1039 (konsolidierte Fassung vom 21.09.2022)
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2016/1095 (konsolidierte Fassung vom 25.09.2022)
  5. Durchführungsverordnung (EU) 2019/49 (Fassung wie veröffentlicht, nicht geändert)
  6. Durchführungsverordnung (EU) 2015/861 (Fassung wie veröffentlicht, nicht geändert)
  7. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1492 (konsolidierte Fassung vom 16.06.2019)
  8. Europäische Kommission, Futtermittelzusatzstoffe und EU-Register
  9. EU-Register der Futtermittelzusatzstoffe, Suche
  10. EFSA, Futtermittelzusatzstoffe

Diese Seite zitieren: Horse Tonic Supplements (2026). Ergänzungsfuttermittel für Pferde: EU-Höchstgehalte, Etikett und Angaben. https://horsetonic.eu/de/kennisbank/eu-regels-paardensupplementen. Geprüft am 25. September 2026.

Diese Seite fasst EU-Recht zur Information zusammen und ist keine Rechts- oder Tierarztberatung. Maßgeblich ist der amtliche Text auf EUR-Lex.